Stromnetz Berlin

Gericht bestätigt einstweilige Verfügung durch Vattenfall bei der Stromnetzvergabe

„Wenn diese Entscheidung Bestand hat, kann eine Kommune das Stromnetz nicht mehr neu vergeben. Diese Gerichtsentscheidung hebelt bundesrechtliche Regelungen für die Kommunen aus. Durch die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes sind aber exakt die Möglichkeiten vorgegeben, dass auch ein landeseigener Betrieb den Zuschlag erhalten kann. Anders als beim Gasverfahren ist dies beim Stromverfahren auch einwandfrei der Fall.

Der landeseigene Betrieb Berlin Energie ist voll bieterfähig und hat sich im diskriminierungsfreien Vergabeverfahren gegen Vattenfall eindeutig durchgesetzt. Es kann nicht sein, dass nun Gerichte die Vergabekammern ersetzen. Vergabe von Aufträgen und Ausschreibungen sind originäre Aufgaben des Exekutivorgans.

Es handelt sich bei Vattenfall auch um kein privates Unternehmen sondern um einen schwedischen Staatskonzern, der ein Großteil der Profite aus der Konzession in den schwedischen Mutterkonzern verlagert.

Falsch ist auch die Ansicht des Gerichts, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gewillt sind in ein Landesbetrieb zu wechseln, sie haben sich im Gegenteil hierzu klar positioniert, weil der Arbeitgeber Vattenfall bereits in der Vergangenheit massiv Stellen in Berlin abgebaut hat.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat bereits in seiner Entschließung vom 18. Mai 2017 (Drs.18/0333) diesen Stellenabbau von Vattenfall kritisiert.

Die irrige Erwartung des Gerichts, dass das Land Berlin einen Strombetrieb bereits vollständig aufgebaut haben muss, der zu Beginn alle notwendigen Fachkräfte für den

Betrieb an Bord hat, widerspricht der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremse. Haushaltsmittel sind zurückhaltend einzusetzen.

Das landeseigene Unternehmen Berlin Energie ist gut aufgestellt und die Hilfe der Stadtwerke und anderer Landesbetriebe ist sehr wohl konkret.

Im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Vattenfall sowie der Berliner Bevölkerung und des Landes Berlins ist es zwingend geboten, dass der Senat in Berufung vor das Kammergericht geht.“

 

Drs.18/0333: Link